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Vernichtungskrieg

 

Stichwort: Nürnberger Prozess

Im Frühjahr 1945 beschlossen die alliierten Siegermächte, den Zweiten Weltkrieg mit symbolischen Gerichtsverhandlungen über die Besiegten abzuschließen. Nach mehrwöchigen Verhandlungen zwischen französischen, englischen, amerikanischen und sowjetischen Juristen wurde am 8. August 1945 in London ein Abkommen geschlossen, das dabei als rechtliche Grundlage dienen sollte. Der ab dem 20. November 1945 folgende Nürnberger Prozeß gegen einundzwanzig deutsche Angeklagte war ein politischer Prozeß. Nach Art der Prozesse während der französischen Revolution bildeten die Angeklagten ein sogenanntes "Amalgam". Sie sollten jene Gruppen repräsentieren, die nach dem Willen der Alliierten als schuldig dargestellt werden sollten, also etwa die Industrie, das Finanzwesen, das Militär oder die nationalsozialistische Partei. Die individuelle Auswahl der Angeklagten geschah deshalb teilweise willkürlich. Gustav Krupp von Bohlen und Halbach geriet wegen der Popularität des Namens Krupp im westlichen Ausland auf die Anklagebank. Als sich seine altersbedingte Prozessunfähigkeit herausstellte, versuchte Chefankläger Robert Jackson mit den Worten, "dann nehmen wir eben einen anderen Krupp", den Namen für den Prozess zu retten.

Um das Erreichen der politischen Ziele zu sichern, wurde während des Nürnberger Prozesses durch die Anklagebehörde gegen zahlreiche allgemeingültige Rechtsgrundsätze verstoßen, insbesondere durch:

- Persönliche Identität von Gesetzgeber, Ankläger und Richter

- Anwendung eines Gesetzes, das zur Tatzeit nicht galt

- Beschränkung der Gültigkeit des neu erlassenen Gesetzes auf eine einzelne Personengruppe, d.h. ausschließlich auf deutsche Vergehen

- Vorlegen von Beweismaterial unter falschen Angaben über dessen Herkunft

- Anklage von Personen wider besseres Wissen

- Behinderung der Verteidigung durch Anwendung abgesprochener Verfahrensregeln und Verweigerung von Akteneinsicht

- Ablehnung von vorgelegtem Entlastungsmaterial nach einem vor Prozeßbeginn besprochenen Plan

- Einschüchterung von Zeugen

- Verhinderung von Zeugenaussagen durch Verweigerung von Angaben über den Aufenthalt des Zeugen

Die Bundesrepublik Deutschland mußte sich in mehreren Verträgen verpflichten, die Urteile des Nürnberger Prozesses nicht in Frage zu stellen.

Literatur:

Kranzbühler, Otto: Rückblick auf Nürnberg, Hamburg 1949

Maser, Werner: Nürnberg - Tribunal der Sieger, Berlin 1979

Smith, Bradley F.: Der Jahrhundertprozeß, Frankfurt 1983