Vernichtungskrieg Stichwort:
Kriegsgerichtsbarkeitserlaß Der
Kriegsgerichtsbarkeitserlaß gehörte zusammen mit dem Kommissarbefehl zu den besonderen
Befehlen, die in den deutschen Streitkräften vor dem Unternehmen Barbarossa erlassen wurden. Sie
sollten der erwarteten völkerrechtswidrigen Kriegsführung der Roten Armee
etwas entgegensetzen. Sie waren daher ebenfalls völkerrechtswidrig
formuliert, bzw. setzten das Völkerrecht für den Krieg in der UdSSR außer
Kraft, da die UdSSR den entsprechen Konventionen selbst nicht beigetreten
war. Die Initiative für den Kriegsgerichtsbarkeitserlaß ging von Hitler
persönlich aus. Der Erlass dehnte die Rechte der deutschen Soldaten aus.
Unter anderem schaffte er den Unterschied zwischen regulären Streitkräften
und Zivilisten in Erwartung eines Partisanenkrieges teilweise ab. Auch auf
Zivilisten durfte bei feindlichen Handlungen geschossen werden. Der
Verfolgungszwang bei Straftaten deutscher Soldaten wurde außer Kraft gesetzt,
außer bei schweren Sexualstraftaten, Taten aus verbrecherischer Neigung,
sowie sinnloser Vernichtung von Unterkünften und Beutegut. Die
Wehrmachtsführung widersprach Hitlers Ausführungen, formal aus sachlichen
Gründen, da seine angekündigten Maßnahmen zu einer Verwilderung der deutschen
Soldaten führen und damit zu einer Behinderung für die Kriegsführung werden
könnten. Der Oberbefehlshaber des Heeres, Brauchitsch, erließ entsprechende
Ausführungsbestimmungen für den Befehl: "Es bleibt
unter allen Umständen Aufgabe aller Vorgesetzten, willkürliche
Ausschreitungen einzelner (Wehrmachts-) Heeresangehöriger zu verhindern und
einer Verwilderung der Truppe vorzubeugen." (1): Außerdem: "Der
einzelne Soldat darf nicht dahin kommen, daß er gegenüber den Landesbewohnern
tut und läßt, was ihm gut dünkt, sondern er ist in jedem Fall gebunden an die
Befehle seiner Offiziere." (2) (1)
Zit. n. Broszat/Jacobsen/Krausnick: Anatomie des SS-Staates, S. 179. (2)
Zit. n. HIS, Katalog, S. 50.
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