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Vernichtungskrieg

 

Stichwort: Kriegsgerichtsbarkeitserlaß

Der Kriegsgerichtsbarkeitserlaß gehörte zusammen mit dem Kommissarbefehl zu den besonderen Befehlen, die in den deutschen Streitkräften vor dem Unternehmen Barbarossa erlassen wurden. Sie sollten der erwarteten völkerrechtswidrigen Kriegsführung der Roten Armee etwas entgegensetzen. Sie waren daher ebenfalls völkerrechtswidrig formuliert, bzw. setzten das Völkerrecht für den Krieg in der UdSSR außer Kraft, da die UdSSR den entsprechen Konventionen selbst nicht beigetreten war. Die Initiative für den Kriegsgerichtsbarkeitserlaß ging von Hitler persönlich aus. Der Erlass dehnte die Rechte der deutschen Soldaten aus. Unter anderem schaffte er den Unterschied zwischen regulären Streitkräften und Zivilisten in Erwartung eines Partisanenkrieges teilweise ab. Auch auf Zivilisten durfte bei feindlichen Handlungen geschossen werden. Der Verfolgungszwang bei Straftaten deutscher Soldaten wurde außer Kraft gesetzt, außer bei schweren Sexualstraftaten, Taten aus verbrecherischer Neigung, sowie sinnloser Vernichtung von Unterkünften und Beutegut.

Die Wehrmachtsführung widersprach Hitlers Ausführungen, formal aus sachlichen Gründen, da seine angekündigten Maßnahmen zu einer Verwilderung der deutschen Soldaten führen und damit zu einer Behinderung für die Kriegsführung werden könnten. Der Oberbefehlshaber des Heeres, Brauchitsch, erließ entsprechende Ausführungsbestimmungen für den Befehl:

"Es bleibt unter allen Umständen Aufgabe aller Vorgesetzten, willkürliche Ausschreitungen einzelner (Wehrmachts-) Heeresangehöriger zu verhindern und einer Verwilderung der Truppe vorzubeugen." (1):

Außerdem:

"Der einzelne Soldat darf nicht dahin kommen, daß er gegenüber den Landesbewohnern tut und läßt, was ihm gut dünkt, sondern er ist in jedem Fall gebunden an die Befehle seiner Offiziere." (2)

(1) Zit. n. Broszat/Jacobsen/Krausnick: Anatomie des SS-Staates, S. 179.

(2) Zit. n. HIS, Katalog, S. 50.